Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 9a
§ 9a – Ombudsstellen
In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.
Kurz erklärt
- In jedem Bundesland gibt es Ombudsstellen für junge Menschen und ihre Familien.
- Diese Stellen bieten Beratung und Unterstützung bei Konflikten in der Kinder- und Jugendhilfe.
- Die Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus dem Ersten Buch für die Arbeit der Ombudsstellen.
- Die genauen Details werden durch das jeweilige Landesrecht festgelegt.